AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Contio GmbH, Düsseldorf, (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Contio“ genannt)

Teil I: Allgemein

1. Geltung der AGB
1.1 Für sämtliche Aufträge an den Auftragnehmer gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls keine entgegenstehenden einzelvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. AGBs des Auftraggebers werden nicht Inhalt des Vertrages.


1.2 Sofern Verträge, Aufträge oder Angebote der Contio schriftliche Regelungen enthalten, die von den nachfolgenden allgemeinen Auftragsbestimmungen abweichen, haben die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregelungen Vorrang vor diesen allgemeinen Auftragsbedingungen.


2. Verwendung von Arbeiten und Leistungen
Sämtliche, auch teilweise Verwendung der von dem Unternehmen mit dem Ziel der Auftragserteilung vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten und Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Diese Regelung gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen des Unternehmens zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Tätigkeiten des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Die Annahme eines Präsentationshonorars stellt keine Zustimmung zu der Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Unternehmens durch den Auftraggeber dar.


3. Kostenvoranschläge, Vertragsschluss
3.1 In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn einer jeden Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form (z. B. via E-Mail) vorzulegen. Diese werden durch den Auftraggeber freigegeben. Diese Reglung gilt nicht für Kosten, die bereits im Angebot bzw. im Vertrag genannt werden.


3.2 Der Vertragsschluss kommt durch Auftragserteilung sowie einer entsprechenden Annahme des Auftrags durch die Contio zustande. Die Leistung der Contio ist gebucht, wenn eine Bestätigung des Auftrags durch die Contio erfolgt ist. Die Bestätigung kann durch das Absenden einer E-Mail, schriftlich, mündlich oder durch telefonische Rücksprache sowie persönlich durch den Vertreter oder Mitarbeiter der Contio erfolgen.


4. Gegenstand des Auftrags, Abwicklung von Aufträgen
4.1 Gegenstand des Auftrags ist die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeiten, nicht die Erzielung eines bestimmten, wirtschaftlichen Erfolges oder das Schulden eines Werkes. Der Auftragnehmer hat die Leistung erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet oder koordinierende Aufgaben erfüllt und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. die Empfehlungen umgesetzt oder Arbeitsresultate tatsächlich weiterverwendet werden.


4.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat Contio über den Stand der Auftragsausführung Auskunft zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags durch Berichterstattung. Die Erstellung eines umfassenden, schriftlichen Berichts durch Contio, insbesondere zur Vorlage an Dritte, muss gesondert vereinbart werden und ist gesondert zu vergüten.

4.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer, den Contio-Experten bedienen, wobei es dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
Bei den Contio-Experten handelt es sich um qualifizierte interne oder externe Mitarbeiter der Contio, die Festangestellte, Teilzeitmitarbeiter oder externe Dritte sind. Im Falle der Unzufriedenheit des Auftraggebers bietet der Auftragnehmer eine Nachbesserung an.
Der Auftragnehmer setzt solide ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter ein und hat diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen sowie zu überprüfen. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter es einsetzt oder austauscht.


4.4 Von Contio übermittelte Besprechungs- oder Gedächtnisprotokolle oder schriftlich verfasste Absprachen, sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von bis zu drei Kalendertagen nach Erhalt ausdrücklich widerspricht.


4.5 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die der Auftragnehmer erstellt oder erstellen lässt, um die vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.


5. Leistungsänderungen
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.


5.2 Für den Fall, dass sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen. Davon umfasst ist insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und die Verschiebung der Termine. Wurde nichts anderes vereinbart, führt der Auftragnehmer in diesem Fall die Arbeiten bis zur Vertragsanpassung ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.


5.3 Sollte eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes erforderlich sein, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.


5.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, wenn sie von den bevollmächtigten Vertretern beider Seiten unterzeichnet sind.


6. Zahlungsbedingungen
6.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige weitere Vergütungen, beispielsweise gemäß Abschnitt 9, (Honorare) hinzukommen. Sonstige auch nachträglich entstehende Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


6.2 Die von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug, spätestens mit Vertragsschluss, fällig.


6.3 Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen und/oder Anzahlungen zu verlangen.


6.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen behält sich der Auftragnehmer alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den gesamten dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.


6.5 Rechte an Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Auftraggeber über.


7. Nutzungsrecht
7.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Leistungen erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ausschließlich zum internen Gebrauch ein.


7.2 Eine Weitergabe an dritte Personen oder an dritte Unternehmen, eine Vervielfältigung, Vermarktung oder Weitergabe der Materialien des Leistungsgegenstandes sowie der erzielten Arbeitsergebnisse ist untersagt.


7.3 Für den Fall einer unzulässigen Weitergabe ist an die Contio GmbH ein Nutzungsersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts zu zahlen.


8. Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese werden vom Auftragnehmer auf ihre Plausibilität überprüft. Die Haftung für ihre sachliche Richtigkeit und ihre Vollständigkeit liegt beim Kunden.


8.2 Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei den vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen. Es liegt beim Kunden hierzu alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebs-Sphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich sind. Benennt der Auftraggeber Vertreter oder zuständige Mitarbeiter als für das Projekt verantwortliche Ansprechpartner, so gelten diese, hier geregelten Geschäftsbedingungen, auch im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und diesem Ansprechpartner.


8.3 Der Auftragnehmer ist, auch ungefragt, und möglichst frühzeitig über solche Umstände zu informieren, die für das Projekt von Bedeutung sein können.


8.4 Von dem Auftragnehmer gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden von dem Kunden unverzüglich dahingehend überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffend sind. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt.


8.5 Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die aus diesem Grund nicht geleistete Leistung, die vereinbarte Vergütung - nach Abzug ggf. ersparter Aufwendungen und etwaiger im verzögerungszeitraum durch Ersatzaufträge erwirtschafteter Vergütungen – verlangen, ohne dass eine Pflicht zur Nachleistung besteht. Entschließt sich der Auftragnehmer dennoch die Leistungen zu erbringen, erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen in Verzug kommt. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.


9. Honorare, Stornobedingungen, Abschlagszahlungen
9.1 Die Honorare für die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zuzüglich Reise- und ggf. Übernachtungsspesen sowie projektbedingte Auslagen und Dokumentenpauschalen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrags geltenden Tagessätzen des Auftragnehmers bzw. aus einem angenommenen Angebot.


9.2 Die Auftragserteilung ist verbindlich. Sie kann nur nach Absprache mit Contio gegen Zahlung einer Stornogebühr zurückgenommen werden.
• Die Stornogebühr beträgt 100 % des Honorars bei einer Absage 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin.
• Dasselbe gilt bei Absagen von weniger als 7 Tagen vor dem vereinbarten Termin.
• 75 % des Honorars bei Absagen 14 Tage vor dem vereinbarten Termin.
• 50 % des Honorars bei Absagen 21 Tage vor dem vereinbarten Termin.


9.3 Die Contio erwirbt mit Vertragsschluss gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Abschlagszahlung. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Bei Neukunden liegt die Abschlagszahlung bei 70 % des mit der Contio vereinbarten Honorars.
Bei Leistungen der Contio, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und daher nicht durch eine Einmalleistung erbracht werden können, wird vereinbart, dass die Honorarabrechnungen durch den Auftraggeber monatlich zu zahlen sind.


9.4 Verschiebt sich der Termin, an dem die Leistungen erbracht werden sollen, auf Grund von Umständen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, auf einen Zeitpunkt, der später als 3 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages liegt, werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Tagessätze, die dann geltenden Tagessätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Die Zurückhaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von Contio anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug behält sich Contio vor, die Leistung auszusetzten

10. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
10.1 Contio kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Contio die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Contio beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall, des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Contio, höhere Gewalt wie beispielsweise das Auftreten von Pandemien, und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und der Contio die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Contio mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Contio verursacht worden sind.


10.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist Contio berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 9.1 die Leistung der Contio dauerhaft unmöglich, so wird Contio von ihren Leistungspflichten befreit.


11. Gewährleitung und Haftung


11.1 Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für Verluste oder das Nicht-Erreichen bestimmter Ziele. Ein aus der Leistung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von Contio mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.


11.2 Die Haftung der Contio ist ausgeschlossen, wenn und soweit Fehler in der Leistungserbringung darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 8 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten ist im Streitfall durch den Kunden nachzuweisen. Contio übernimmt zudem keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheiten gemäß Abschnitt 14 (Datensicherung) beruhen.


11.3 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für Schäden nur dann und soweit, als diese von ihm bzw. den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen, grobfahrlässig oder durch grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde.


11.4 Alle Schadensersatzansprüche gegen Contio verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages und der Erkennbarkeit des Schadens.


12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die gesamte Haftung der Contio ist, wie sie aus dem Vertrag oder in Verbindung mit diesem entsteht, sei es nach dem Vertragsrecht, Deliktsrecht oder in sonstiger Form, auf die Höhe des Honorars beschränkt, das vom Kunden gemäß dem vereinbarten Vertrag zu zahlen ist. Contio haftet in keinem Fall nach dem Vertragsrecht, dem Deliktsrecht oder in sonstiger Form für entgangenen Gewinn, verschärften Schadensersatz, Ersatz für indirekte oder Folgeschäden oder für Schäden, welche das Honorar überschreiten, das gemäß diesem Vertrag zu zahlen ist und zwar unabhängig davon, ob der Contio die Möglichkeit eines solchen Schadens mitgeteilt worden ist oder nicht.


12.2 Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.


13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung
13.1 Der Auftragnehmer behandelt alle zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie beispielsweise dessen Interna, vertraulich.


13.2 Contio ist verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen zur Einhaltung dieser Vorschrift anzuweisen.


13.3 Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen in der Betriebs-Sphäre zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen haben insoweit und solange Geltung, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.


13.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Contio nach Abschluss des Auftrages berechtigt ist, den Namen des Auftraggebers und sein Logo sowie die Art der erbrachten Leistungen inner- und außerhalb von Contio als Referenz zu Werbezwecken zu verwenden. Insoweit entbindet der Auftraggeber Contio von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.


14. Datensicherung
14.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die, durch den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer benutzten, Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber ausschließlich die Leserechte bestehen und damit die Möglichkeit, auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers, sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.


14.2 Der Versandt bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt, werden jegliche Informationen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, in der Regel unverschlüsselt, via E-Mail, ausgetauscht. Der Auftraggeber oder/und Contio sind jeweils berechtigt, derartig
zu versendende Informationen zu verschlüsseln.


14.3 Soweit im Rahmen des Auftragsverhältnisses personenbezogene Daten ausgetauscht, analysiert oder in irgendeiner Art und Weise verarbeitet werden, versichert der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Betroffenen entsprechend ordnungsgemäß über die Verwendung der Daten, den Zweck des Datenaustausches sowie etwaige Widerrufsrechte informiert und alle notwendigen Einwilligungen nachweislich eingeholt worden sind.


15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Teil II: Offene Workshops
Die nachfolgenden Reglungen über offene Workshops sind Teil der oben festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Contio.


1. Anmeldung
1.1 Die Anmeldung hat schriftlich mit den Bestellformularen der Contio, per E-Mail oder Post, zu erfolgen. Für den Fall, dass für die Anmeldung nicht die Formulare der Contio verwendet werden, ist zwingend die Angabe des Namens, der vollständigen Firmen- bzw. Rechnungsanschrift, der Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Kunden erforderlich. Die Anmeldung wird erst durch die Bestätigung der Contio per E-Mail rechtsverbindlich. Für den Fall, dass die Veranstaltung bereits ausgebucht sein sollte, erhält der Kunde seitens der Contio umgehend eine Rückmeldung.


1.2 Der Kunde hat bei der Anmeldung die Möglichkeit sich sowie weitere Mitteilnehmer zu dem jeweiligen Workshop anzumelden. Durch die Bestätigung der Anmeldung versichert der Anmeldende, dass er zur Weitergabe der entsprechenden Daten Dritter berechtigt ist. Jegliche unrechtmäßige Weitergabe seitens des Anmeldenden ist untersagt und geht zu seinen Lasten. Im Übrigen behält sich Contio bei einem Missbrauch der Daten weitere Schritte vor.


2. Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichten Preise. Alle Preise verstehen sich pro Person und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Teilnahmegebühr zzgl. gesetzlicher USt. ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Zahlungen werden ausschließlich per Banküberweisung akzeptiert.


3.Vertretung Der Kunde kann jederzeit anstelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter benennen. Hierbei entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Kunden. Erforderlich hierfür ist die vorherige Mitteilung des Kunden und des Ersatzteilnehmers per E-Mail.


4.Stornierung Die Stornierung oder Umbuchung eines Workshops durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Für die Stornierung oder Umbuchung werden folgende Gebühren erhoben:
• Bis 14 Kalendertage vor Workshopbeginn: keine Gebühr.
• Ab 13 bis 8 Kalendertage vor Workshopbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr.
• Ab 7 Kalendertage vor Workshopbeginn: 100 % der Teilnahmegebühr.


5. Durchführungsänderungen durch den Kunden
Die Workshops finden mit Veranstaltungsgarantie statt. Das bedeutet bei einer Mindestteilnehmerzahl von 5 Teilnehmern pro Termin findet der Workshop wie geplant statt. Bei Anmeldungen von unter 5 Teilnehmern pro Termin, wird mit Rücksprache mit den angemeldeten Teilnehmern aus den anderen Terminangeboten, ein gemeinsamer alternativ Termin gesucht. Im Fall der ersatzlosen Absage einer Veranstaltung werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. Stornogebühren für Reise- oder Hotelkosten) bei Änderungen oder Absage eines Workshops, bestehen nicht.


6. Änderungsvorbehalt
Die Contio ist berechtigt notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen (z.B. aufgrund von Rechtsänderungen) vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Kunden als Teilnehmer nicht wesentlich ändern. Die Contio ist berechtigt, Präsenzseminare aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen Pandemien, Naturkatastrophen, Unruhen) bis spätestens sieben Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin auf das jeweils dementsprechende Live Online-Format umzulegen. Durch den Kunden zu viel entrichtete Zahlungen, bei einem eventuell niedrigeren Preis, erstatten wir dem Kunden selbstverständlich zurück. Die Contio ist berechtigt, die vorgesehenen Trainer im Bedarfsfall (z.B. Krankheit, Unfall) durch andere hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.


7. Haftung für Inhalte und verlorene Gegenstände
Die Veranstaltungen werden durch Contio und deren Referenten nach bestem Wissen und Kenntnisstand vorbereitet. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Contio haftet nicht für Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände auf Veranstaltungen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung dieser Gegenstände ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Contio zurückzuführen.


8.Verbot Kundenseitiger Datenträger
Von Teilnehmern mitgebrachte Datenträger dürfen grundsätzlich nicht auf den Rechnern der Contio aufgespielt werden. Sollte der Contio durch eine Zuwiderhandlung ein Schaden entstehen, behält sich die Contio vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.


Stand: März 2022

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